Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005

Dem Landesumweltanwalt obliegt nach § 36 Abs 7 TNSchG 2005 nur „die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1“. Eine Parteistellung oder Beschwerdelegitimation auch im Verfahren betreffend die Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Forststraße wird durch diese Bestimmung zweifellos nicht begründet, sind in diesem Verfahren doch forstfachliche und nicht naturkundefachliche Erwägungen maßgeblich.