Die Durchführung des antragsgegenständlichen Hubschrauberhochgebirgslandelehrgangs im Winter 2015 wird bei Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000 – Gebietes XY führen. Somit liegen die in § 14 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 genannten Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung vor.