Tiroler Landes-Polizeigesetz - TLPG

Bordellbewilligung nach § 15 Tiroler Landes-Polizeigesetz

Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund nach § 15 Abs 4 lit c TLPG wurde mit der Novelle (LGBl Nr 56/2017) gänzlich aufgehoben und ist eine Bedarfsprüfung bzw das Vorhandensein eines Bedarfes im Sinne des seinerzeitig geltenden § 15 Abs 4 TLPG keine Erteilungsvoraussetzung und somit auch kein Abweisungsgrund mehr. Der weiters herangezogene Abweisungsgrund nach § 15 Abs 3 lit c TLPG (nunmehr § 15 Abs 3 lit b TLPG) liegt im gegenständlichen Fall auch nicht vor. Die Standorteignung wurde im Umwidmungsverfahren umfassend geprüft und schlussendlich die Eignung seitens des zuständigen Gemeindeorganes (Gemeinderat) durch den positiven Umwidmungsbeschluss bestätigt. Auch die aufsichtsbehördliche Bewilligung durch die Tiroler Landesregierung hat die raumordnungsfachliche Eignung des Standortes bestätigt.

 

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LVwG-2017/30/0768-9