Tiroler Jagdgesetz 2004 - TJG 2004

Ausnahme vom Verbot des § 36 Abs 2 erster Satz Tiroler Jagdgesetz 2004 zur Entnahme eines Wolfes – Entnahme des „richtigen“ Wolfes

Den Beschwerden von anerkannten Umweltorganisationen wurde Folge geben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Landesregierung zurückverwiesen, da Ermittlungen dazu, ob bzw wie sichergestellt werden kann, dass tatsächlich der Wolf laut Verordnung (und nicht ein anderer sich im Maßnahmengebiet aufhaltender Wolf) entnommen wird, seitens der belangten Behörde nur ansatzweise durchgeführt wurden. Der angefochtene Bescheid überschreitet den Rahmen der zugrundeliegenden Verordnung.

LVwG-2021/18/2929-11