Der Beschwerdeführer hat am 14.12.2020 einen Gamsbock in einem Alter von 14 Jahren, sohin einen solchen der Altersklasse I, erlegt, obwohl dieser gemäß dem mit Bescheid der belangten Behörde genehmigten Abschussplan, aufgrund eines bereits am 01.12.2020 erlegten Gamsbockes der Klasse I im Alter von zehn Jahren, nicht mehr erlegt werden hätte dürfen. Dieses Faktum wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt, sodass er die ihm zur Last gelegte Tat in objektiver Hinsicht begangen hat.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt, dass der geschossene Gamsbock weder kümmernd noch krank, wenn auch im Wildbret sehr schwach, war. Der erlegte Gamsbock wurde auch nicht als Hegeabschuss gemeldet und dem Hegemeister auch nicht als Hegeabschuss vorgelegt. Der Gamsbock der Altersklasse I durfte somit über den genehmigten Abschussplan hinaus nicht erlegt werden.
Die Erlegung dieses Gamsbockes ist auch nicht mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten wildbiologischen Kenntnissen, wonach es ihm zur Erhaltung einer gesunden und nachhaltigen bzw stabilen Gamspopulation sinnvoller erschien, den aus seiner Sicht alten Gamsbock zu erlegen als gar keinen Abschuss (Gamsgeiß der Klasse I) vorzunehmen, und damit den Zielbestimmungen des TJG (vor allem Verjüngungsdynamik) und des Abschussplanes gerecht zu werden, zu rechtfertigen.
Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer sohin die ihm angelastete Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht, zumal für die Strafbarkeit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zufolge der Bestimmung des § 5 Abs 1 VStG fahrlässiges Verhalten genügt und vom Beschwerdeführer darüber hinaus vorsätzliches Handeln eingestanden wurde.