Tiroler Jagdgesetz 2004 - TJG 2004

Antrag auf Bewilligung zum Abschuss von zwei Graureihern

Grundsätzlich sieht § 52 TJG zwar die Möglichkeit vor, bestimmte Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden anzuordnen, allerdings sind derartige Anordnungen nur bei Vorliegen von gesetzlich definierten Voraussetzungen zulässig. Die erste hier zu relevierende Voraussetzung ist das Eintreten eines Wildschadens. Eine weitere Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 52 TJG ist, dass der Wildschaden durch jagdbare Tiere, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen, verursacht wird. Für den Abschuss von Graureihern zum Schutz von Fischbeständen findet sich im Tiroler Jagdgesetz allerdings keine rechtliche Grundlage. Daher war die Beschwerde abzuweisen.

LVwG-2017/23/2125-1