Tiroler Jagdgesetz 2004 - TJG 2004

Mit den vorliegenden Beschwerden gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck machen beide Beschwerdeführerinnen als Nichtparteien jeweils ein Verfahrensrecht geltend, das nur einer Partei zusteht. Die Beschwerden waren daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.