Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 - TGVG 1996

Die wochenweise Vermietung einer Wohnung an wechselnde Gäste mit Nebenleistungen stellt eine (gast)gewerbliche Nutzung dar. Wenn die Übergangsbestimmung des § 108 Abs 1 TROG 2011 zur Anwendung gelangt, ist das Vorliegen von Gemeinschaftsräumen nicht erforderlich, damit die Ausnahme des § 13 Abs 1 lit a TROG 2011 zur Anwendung kommt.