Tiroler Gemeindeordnung 2001 - TGO; Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

§ 121 Abs 1 TGO eröffnet der Aufsichtsbehörde unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie § 68 AVG für die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nennt, die Möglichkeit zur Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides. Die der Behörde in § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen. Da dem Betroffenen keine Möglichkeit zur Verfügung steht, gegen eine Weigerung der Behörde von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen mit Rechtsmittel vorzugehen, auch wenn die gebotene Abwägung zu einem anderen Ergebnis führt oder die Behörde die Abwägung überhaupt unterlassen hat, bleibt das ermessensfehlerhafte Vorgehen ohne Konsequenz.