Eine Tonaufnahme zum Zwecke der Veröffentlichung auf Facebook stellt allerdings eine dem Genehmigungsrecht des Bürgermeisters unterliegende Hörfunkaufnahme, zumal die beabsichtigte Tonaufnahme gerade den Zweck verfolgt, das Zulässigkeitskriterium für Hörfunkaufnahmen zu umgehen. Eine Genehmigung des Bürgermeisters lag im gegenständlichen Fall nicht vor, somit war die Hörfunkaufnahme unzulässig.