Gemäß der Ausnahmebestimmung nach § 7 lit e TFLAG sind Wohnungen, die trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden können, von der Leerstandsabgabenpflicht ausgenommen. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol stellt die Schaltung von Wohnungsanzeigen auf lediglich zwei Plattformen sowie Aushängen kein ausreichendes Bemühen im Sinne der zitierten Bestimmung dar. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass der beworbene Mietzins für die Lage des Objektes überhöht und sohin nicht ortsüblich war.