Das Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, wonach Grundstücke des Gemeindegutes nicht Gegenstand einer Hauptteilung gewesen sein dürfen, ist nur bei einer Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft, nicht jedoch bei einer Hauptteilung zwischen zwei Agrargemeinschaften erfüllt. Die Verfahrensparteien haben kein subjektives Recht auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG.