Der in § 86d Abs 1 lit a TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 begründete Rückanspruch für geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Dritte richtet sich gegen die Nutzungsberechtigten, da die Gemeindegutsagrargemeinschaft über kein geldwertes Vermögen verfügt, das nicht vom Substanzwertanspruch der Gemeinde umfasst ist. § 86d Abs 1 lit a TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 bildet folglich die rechtliche Grundlage für Rückforderungen der Gemeindeguts-agrargemeinschaft gegenüber den Nutzungsberechtigten auch für unentgeltliche Zuwendungen an Dritte.