Es besteht kein genereller Anspruch der Agrargemeinschaft gegenüber der substanzberechtigten Gemeinde auf eine Ablöse der auf den verfassungswidrig übertragenen Grundstücken oder auf den als "Ersatzanschaffungen" zu qualifizierenden Grundstücken geschaffenen Vermögenswerte, auch wenn es sich dabei um Unternehmungen handelt.