Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung von Gemeindegutsagrargemeinschaften zur Gänze neu geregelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht war die Schaffung eines neuen monokratischen Organs der Agrargemeinschaft, des sogenannten Substanzverwalters.
Diese neuen Regelungen verfolgen somit den verfassungsrechtlich gebotenen Zweck, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren und sind daher nicht verfassungswidrig. Die Agrarbehörde war daher gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, eine den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasste Satzung in Kraft und die vormals geltende Satzung außer Kraft zu setzen.
Grundstücke, die mit dem aus dem Substanzwert von Gemeindegut erwirtschafteten Vermögen erworben worden sind („Ersatzanschaffungen“), werden selbst nicht zu Gemeindegut. Solche Grundstücke sind somit keine Gemeindegrundstücke. Dies bedeutet aber nicht, dass auf derartige Grundstücke § 33 Abs 5 TFLG 1996 nicht anzuwenden ist. Ersatzanschaffungen sind nämlich als Substanzerlöse zu qualifizieren und zählen zum Substanzwert.