Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996

Beschränkung von Anteilsrechten

Die in der Regulierung festgelegten Anteilsrechte begrenzen die zulässige Ausübung der Anteilsrechte. Niemand darf mehr beziehen, als in der Regulierung vorgesehen ist, sodass die Anteilsrechte nicht nur durch das Höchstmaß der historischen Regulierung, sondern auch durch den aktuellen Haus- und Gutsbedarf beschränkt sind.

<link file:283>LVwG-201735/0319-1