Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996

Durch die mit dem angefochtenen Bescheid von Amts wegen in Kraft gesetzte neue Satzung ergeben sich keine Einschränkungen der seit jeher ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen bestehenden Nutzungsrechte des Beschwerdeführers. Der angefochtene Bescheid führt somit zu keinem unzulässigen Eingriff in seine Eigentumsrechte, da seine Anteilsrechte (Nutzungsrechte) keinen Anspruch auf die Substanz begründeten und begründen. Die mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzte neue Satzung führt zu keinen Einschränkungen oder Enteignungen der Nutzungsrechte des Beschwerdeführers und ist aus diesen Gründen nicht verfassungswidrig.