Die Nutzungsrechte am Gemeindegut sind auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft beschränkt und insofern nicht der Gemeinde zustehende „Ertragsüberschüsse“ nicht möglich. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel, dass es sich im Falle eines Holzverkaufs um eine Angelegenheit handelt, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betrifft, stellt der Verkauf doch implizit klar, dass der Haus- und Gutsbedarf offenbar bereits gedeckt ist.