Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996

Die Feststellung der Haftung des Obmannes kann nicht aus den in § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbstständigen Feststellungsbescheides gemacht werden.