Unbestritten steht fest, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht an Grundstücke des Erwerbers angrenzen. Diesbezüglich geht das Landesverwaltungsgericht allerdings davon aus, dass dieser Umstand kein Ausschlusskriterium für die Feststellung der Erforderlichkeit eines Kaufvertrages für die Durchführung einer Flurbereinigung bildet; zumal dies aus dem Wortlaut des § 1 Abs 2 TFLG 1996, der nur eine demonstrative Aufzählung jener Ziele enthält, die durch ein Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungsverfahren erreicht werden sollen, keineswegs hervorgeht.