Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996

Die Nutzungsrechte von Mitgliedern einer Agrargemeinschaft an Gemeindegutsgrundstücken des Regulierungsgebietes bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes. Ein Regulierungsplan konnte und kann diese gesetzlich vorgesehene Beschränkung von Nutzungsrechten auf den Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes nicht beseitigen.

Der über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschaftete Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling) zählt zum Substanzwert von atypischen Gemeindegutsgrundstücken.

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