Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996

Nutzungsrechte von Mitgliedern einer Agrargemeinschaft an Gemeindegutsgrundstücken bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs. Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten, gehören nicht zum Haus- und Gutsbedarf.

Der über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschaftete Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling) zählt zum Substanzwert von atypischen Gemeindegutsgrünstücken im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996.