Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996

Dass ausschließlich eine gänzliche Bereinigung von Miteigentum zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sein kann, ist mit dem Wortlaut des § 1 Abs 2 TFLG 1996 nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr steht die Annahme, dass die gegenständlichen Grundstücke im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehen müssten, um zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich zu sein, im Widerspruch zu § 1 Abs 2 Einleitungssatz TFLG 1996, der ausdrücklich normiert, dass eine Milderung der Nachteile von Miteigentum Gegenstand eines Flurbereinigungsverfahrens sein kann.