Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996

Agrargemeinschaften nach dem TFLG 1996 sind Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie nehmen im Verständnis des Art 120 Abs 1 B-VG öffentliche Aufgaben wahr und sind daher Selbstverwaltungskörper iSd Art 120 a ff B-VG.

Zwingende Gesetzesvorschriften über die Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung können nicht durch auf das Privatrecht gestützte Vereinbarungen für unwirksam erklärt und durch vertragliche Bestimmungen ersetzt werden. Dem TFLG 1996 widersprechende vertragliche Vereinbarungen sind als „rechtlich unmöglich“ iSd § 878 ABGB und damit als nichtig zu qualifizieren.