Entscheidend für die Qualifikation des Regulierungsgebietes einer Agrargemeinschaft als Gemeindegut ist die rechtskräftige und bindende Feststellung im historischen agrarbehördlichen Verfahren.
Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan steht der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde.