Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG

Der Begriff „Nutzungsrecht“ ist ein Obergriff für die verschiedenen Arten von Anteilsrechten, einschließlich der Teilwaldrechte. Im Privatrecht begründete Dienstbarkeiten zugunsten einerr Agrargemeinschaft auf nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken zählen ausschließlich zur Substanz. Verfügungen über derartige Dienstbarkeiten zählen daher zu den Angelegenheiten iSd § 36c Abs 1 TFLG 1996.

 

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