Die an die Feststellung der Gemeindegutseigenschaft geknüpften Rechtsfolgen treffen immer nur die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts selbst, nicht aber ihre Mitglieder. Erträge aus der Jagdverpachtung sind keine land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte, sondern ein Teil der Substanznutzung.