Die Gemeindegutseigenschaft stellt eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG dar, die die Agrarbehörde erster Instanz im vorliegenden Regulierungsverfahren selbst hätte lösen dürfen. Da über diese Frage bereits rechtskräftig von der zuständigen Behörde entschieden wurde, besteht diesbezüglich Bindungswirkung.