Die Baubehörde kann die Entfernung von bloßem Müll und sonstiger, das Landschaftsbild störender, Gegenstände nicht auf § 46 TBO 2018 stützen, wenn es sich dabei nicht um bauliche Anlagen handelt. § 59 TBO 2018 („Schutz des Orts- und Straßenbildes“) findet nur Anwendung, wenn das betroffene Grundstück innerhalb geschlossener Ortschaften liegt und von der öffentlichen Verkehrsfläche eingesehen werden kann.