Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018

Vorübergehende Benützung von Nachbarsgrundstücken

Bei der Interessenabwägung nach § 43 Abs 2 lit b TBO 2018 ist daher der Vorteil aus dem einem Bauwerber selbstverständlich zuzugestehenden Wunsch nach der für ihn optimierten - 19 - Bebauung und den Nachteile der betroffenen Nachbarn aufgrund der durch diese Planung bedingte vorübergehende Fremdgrundinanspruchnahme gegenüberzustellen.

Bei der gesetzlich gebotenen Interessenabwägung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts insbesondere auch zu berücksichtigen und entsprechend zu würdigen, ob sich die erforderliche Fremdgrundinanspruchnahme bereits zwingend aus der Besonderheit der baulichen Anlage ergibt, wie dies zB bei der Sanierung einer bereits rechtmäßig an der Grundgrenze bestehenden bauliche Anlage der Fall ist oder der Errichtung einer Einfriedung, die als schützende Umschließung des Grundstückes üblicher Weise an der Grundstücksgrenze situiert ist.

LVwG-2017/36/2597-29