Die Stellungnahme des Bau- und Brandschutzes der belangten Behörde deutet auf ein Überbauen der Grundstücksgrenze hin, was zweifellos die Genehmigungsfähigkeit des angezeigten Projektes betrifft und keinen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG darstellt. Das Vorhaben erweist sich dieser Stellungnahme entsprechend als nach baurechtlichen Vorschriften unzulässig, was innerhalb der Frist des § 30 Abs 3 TBO 2018 festzustellen wäre.