Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018

Abbruch eines jahrhundertealten Bauernhofes und Neubau eines Doppelwohnhauses in der lawinenroten Zone - Abweisung des Bauansuchens

Sinn und Zweck der Bestimmung des § 3 Abs 2 TBO 2018 ist jener, den Einzelfall und dessen konkrete Umstände zu betrachten, um im Anschluss die Frage abklären zu können, ob durch gewisse Vorkehrungen bzw Bedingungen das geplante Bauvorhaben mit den damit verbundenen Gegebenheiten im konkreten Fall überhaupt realisiert werden könnte, sodass ein ausreichender Schutz vor Naturgefahren als gegeben erachtet werden kann. Folglich ist auch entscheidend, dass das Baugesuch im Hinblick auf die Frage der Eignung des Baugrundstücks nicht abstrakt zu betrachten ist. Die Frage der Geeignetheit des Bauplatzes muss daher unter Miteinbeziehung aller möglichen Faktoren, welche das Gefahrenpotenzial im konkreten Fall erhöhen oder auch vermindern würden, abgeklärt werden.

Durch Abbruch eines jahrhundertealten Bauernhofes und Neubau eines Doppelwohnhauses in der lawinenroten Gefahrenzone, womit eine Erweiterung jener Flächen, die dem Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, um ca 84 % verbunden ist, wird eindeutig eine Gefahrenerhöhung bewirkt und ist daher ein derartiges Bauprojekt nach § 3 Abs 2 iVm § 34 Abs 4 lit b TBO 2018 nicht bewilligungsfähig.

LVwG-2018/22/1968-7