Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018

Zurückverweisung - zur Ermittlung und entscheidungsreifen Abklärung des Sachverhalts

Der maßgebliche Sachverhalt wurde in notwendiger immissionsmäßiger Hinsicht zum Entscheidungszeitpunkt gänzlich nicht geklärt. Wäre bei vorliegender Sach- bzw Verfahrenslage das Ermittlungsverfahren in immissionsmäßiger Hinsicht durch das Landesverwaltungsgericht Tirol (trotz außerhalb des behördlichen Entscheidungsverfahrens veranlasstem Gutachten) in maßgeblicher Weise zur Gänze erstmals zu führen, rechtfertigt sich bei solcherartiger Sachlage im Lichte einschlägig ergangener höchstgerichtlicher Judikatur die gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG ausgesprochene Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Ermittlung und entscheidungsreifen Abklärung des Sachverhalts in beschriebenem Sinne.

LVwG-2018/39/2738-1