Wichtigstes Merkmal eines Superädifikates ist, wie der OGH in ständiger Judikatur ausführt, die mangelnde Belassungsabsicht in Bezug auf das Bauwerk, genauer gesagt, die zeitliche Beschränkung der positiven Belassungsabsicht des Erbauers dahingehend, dass sie kürzer als die natürliche Nutzungsdauer des Bauwerkes ist. Bei dauernder Belassungsabsicht wird das Bauwerk nach der Grundregel des § 297 ABGB Zugehör der Liegenschaft.
In gebotener Gesamtbetrachtung ergibt sich weder aus der Bauweise beziehungsweise dem äußeren Erscheinungsbild der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage in der Größe von circa 2.100m² noch aus der vorliegenden Nutzungsvereinbarung (Pachtvertrag), dass die für die allfällige Qualifikation eines Superädifikates zwingend geforderte mangelnde Belassungsabsicht anzunehmen ist.