Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018

Bei Wohnungseigentum kein Zustimmungserfordernis der übrigen Miteigentümer

Aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes der geltenden Regelung ergibt sich sohin zweifelsfrei, dass es bei einer beantragten Bauführung im Falle eines Neu- und Zubaus an einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht, nur dann des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers erfordert, wenn der Bauwerber nicht Miteigentümer ist. Bei Baumaßnahmen die nicht als Neubau bzw als Zubau iSd Legaldefinitionen des § 2 Abs 7 und 8 TBO 2018 zu qualifizieren sind, bedarf dieses Nachweises nicht.

LVwG-2018/32/1382-2