Strafbar ist grundsätzlich der unmittelbare Täter bzw Ausführungstäter, also derjenige, der eine dem Wortlaut des Tatbestands entsprechende Ausführungshandlung vornimmt. Zum Teil wird in den einzelnen Tatbeständen des § 67 TBO 2018 der Täterkreis näher bestimmt (zB „Bauherr“, „Bauverantwortlicher“, „Eigentümer“, „Abbruchberechtigter“). Beim Tatbestand der unbefugten Bauführung gemäß § 67 Abs 1 lit a kommt als unmittelbarer Täter sowohl der Bauherr als auch der Bauverantwortliche in Betracht. Der Begriff des Bauherrn wird in der TBO nicht definiert. Nach der VwGH Rechtsprechung handelt es sich um denjenigen, in dessen Auftrag und auf dessen Rechnung ein Bau ausgeführt wird. Mangels Eigenschaft des Beschwerdeführers als Bauherr bzw Bauverantwortlicher scheidet eine Bestrafung nach § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 des Beschwerdeführers bereits aus. Weiters ist darauf zu verweisen, dass nicht die Aufrechterhaltung des ohne Bewilligung herbeigeführten Zustandes, sondern ausschließlich die Ausführungshandlung selbst strafbar ist.