Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde einen Antrag auf Änderung der Grenze eines Grundstückes (Grundstücksteilung) mit der Begründung abgewiesen, dass nach § 16 Abs 1 TBO 2018 bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen sei, eine Grenzänderung nur dann bewilligt werden könne, wenn ein Bebauungsplan, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise weiters ein ergänzender Bebauungsplan, bestehe, ein solcher im gegenständlichen Fall aber nicht vorliege.
§ 16 Abs 1 TBO 2018 stellt auf jene Fälle ab, in denen künftig Bebauungspläne zu erlassen sind bzw erlassen werden dürfen. Diese Bestimmung findet jedoch nur dann Anwendung, wenn ein Bebauungsplan existiert, da nur ein bestehender Bebauungsplan Maßstab für die Erteilung der Bewilligung sein kann. Hingegen ist § 16 Abs 2 TBO 2018 anzuwenden, wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, und zwar unabhängig davon, ob er erlassen werden müsste oder dürfte. In diesem Fall ist auf die Kriterien abzustellen, wie sie in lit a, b und c leg cit genannt sind.