Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018

Anlage vorübergehenden Bestandes - besonderer Verwendungszweck

Aus der klaren Wortwahl des § 53 Abs 1 TBO 2018 ergibt sich zunächst eindeutig, dass sich der vorübergehende Bestand einer konkret zu beurteilenden baulichen Anlage aus deren "besonderem Verwendungszweck" ergeben muss.

<link file:345>LVwG-2018/40/0627-3