Aus der klaren Wortwahl des § 53 Abs 1 TBO 2018 ergibt sich zunächst eindeutig, dass sich der vorübergehende Bestand einer konkret zu beurteilenden baulichen Anlage aus deren "besonderem Verwendungszweck" ergeben muss.
Aus der klaren Wortwahl des § 53 Abs 1 TBO 2018 ergibt sich zunächst eindeutig, dass sich der vorübergehende Bestand einer konkret zu beurteilenden baulichen Anlage aus deren "besonderem Verwendungszweck" ergeben muss.