Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018

Verwendungszweckänderung - Benützungsuntersagung

Nachdem eine Verwendungszweckänderung von einer reinen Wohnnutzung in eine gewerbliche Nutzung auch dahingehend zu beurteilen ist, inwieweit dies aufgrund der Widmung des Bauplatzes zulässig ist, ist eine derartige Verwendungszweckänderung jedenfalls bewilligungspflichtig nach § 28 Abs 1 lit c TBO 2018. Eine allfällige Verwendungszweckänderung von einer reinen Wohnnutzung hin zu einer Verwendung als Freizeitwohnsitz wäre jedoch bewilligungspflichtig nach § 28 Abs 1 lit d TBO 2018. Im Ergebnis kann daher dahingestellt sein, ob die in Rede stehenden 3 Wohnungen mit 28 Betten gewerblich im Sinne des § 13 Abs 1 lit a TROG 2016 oder als Freizeitwohnsitze genutzt werden, da beide Nutzungen vom baurechtlichen Konsens, nämlich einer Wohnnutzung nicht gedeckt sind. § 46 Abs 6 lit g TBO 2018 ist im Hinblick auf eine Verwendungszweckänderung in einen Freizeitwohnsitz als die speziellere Norm gegenüber § 46 Abs 6 lit c TBO 2018 anzusehen.

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