Eine Teichanlage, die Bepflanzungen, einen Schwimmbereich, einen Reinigungsrandbereich (Biotop), einen hölzernen Zugangssteg mit angeschlossener Plattform, einen Springstein, einen Einstieg (im Bereich der Technikanlage) sowie eine Stützmauer und deren Wasservolumen ca. 150 – 200 m3 beträgt, ist einerseits eine bauliche Anlage nach § 2 Abs 1 TBO 2011 und andererseits nach § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 bewilligungspflichtig. Eine derartige Teichanlage dient keinesfalls der bloßen Gartengestaltung (wie Zierbrunnen, Teiche, Steingärten, Grillkamine und dergleichen) im Sinne des § 1 Abs 3 lit m TBO 2011.