Die im Mindestabstandsbereich bereits vorhandene Garage ist als "oberirdische" bauliche Anlage zu qualifizieren, zmal die gesamte Südfront freistehend über Gelände errichtet wurde, dies auch im Mindestabstandbereich. Diese Bestandsgarage ist daher bei der Frage, ob mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze verbaut wird, mitzuberücksichtigen. Da der Nachbar der Verbauung von mehr als der Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht zugestimmt hat, erfolgte die Abweisung des Baugesuchs rechtskonform.