Insoweit eine Geländeaufschüttung nicht bloß aus Erdmaterial besteht, sondern einen Verbundkörper darstellt, der aus Bewehrungsgitter, Geotextil und Füllmaterial gebildet wird und welcher - gleichsam einer Stein- oder Betonmauer - die Funktion eines Stützelements erfüllt, ist eine "bauliche Anlage" im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2011 gegeben, ist diese doch feststellungsgemäß mit dem Erdboden verbunden und bedarf es zu deren fachgerechter Herstellung bautechnischer Kenntnisse.
Die baurechtliche Bewilligungs- oder Anzeigepflicht der beschwerdegegenständlichen Stützkonstruktion ist daher anhand der Bestimmungen des § 21 TBO 2011 zu prüfen.