Für die Sicherheit des Fußgängerverkehrs stellt die Grundstückseinfriedung gemäß Bauprojekt aus verkehrstechnischer Sicht eine Beeinträchtigung dar.
Da die Errichtung der Einfriedung direkt an der Grundstücksgrenze geplant ist, sind bei einer Zaunhöhe von bis zu 2,80 Metern die Sichtweiten nicht ausreichend, um sich entlang der Einfriedung bewegende Fußgänger rechtzeitig zu bemerken. Auf Grund der Höhe und auch Blickdichtheit der Einfriedung wird die Sicht sowohl von Fußgängern als auch von KFZ-Lenkern derart beeinträchtigt, dass ein sicheres Anhalten nicht möglich wäre. Somit erfüllt die gegenständlich Einfriedung nicht die Voraussetzung der Gewährleistung von Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs gemäß § 5 Abs 4 TBO.