Auch eine ersessene Dienstbarkeit kommt grundsätzlich als eine rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit in Betracht. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes sind Auslegungen der Grenzen von Dienstbarkeiten, die von der konkreten Lage und lokalen Besonderheit der betroffenen Örtlichkeiten abhängen, an Hand des Einzelfalles zu beurteilen. Die Ausübungsschranken folgen aus dem ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Benützungsart, wobei eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit in einer erheblich schwereren Belastung des dienenden Guts zu erblicken ist. Diese erheblich schwerere Belastung des dienenden Guts liegt gegenständlich aufgrund der Besonderheit des vorliegenden (Einzel-)falles nicht vor.