Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011

Rechtliche Position des Miteigentümers im Bauverfahren

Wohnungseigentümern nach den wohnungseigentumsrechtlichen Bestimmungen (WEG) kommt im Bauverfahren keine Parteistellung zu. Besteht an Liegenschaften Wohnungseigentum, hat ein Bauwerber vielmehr lediglich - und dies auch nur eingeschränkt auf Fälle der Führung von Neu- und Zubauten - sein Miteigentum an der Liegenschaft bzw die Zustimmungserklärung des betroffenen Miteigentümers nachzuweisen. Er muss jedoch aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Diktion (§ 22 Abs 2 lit a TBO 2011) nicht den Nachweis der Zustimmung der übrigen Miteigentümer erbringen. 

LVwG-2017/31/1330-1