Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011

Errichtung eines Pferdestalls im Freiland

Bei einem Pferdestall handelt es sich nicht um eine bauliche Anlage, welche den in § 41 Abs 2 TROG 2016 genannten baulichen Anlagen, welche im Freiland zulässig wären, vergleichbar wäre. Vielmehr handelt es sich bei einem Pferdestall um ein sonstiges land- und forstwirtschaftliches Gebäude iSd § 47 TROG 2016, wofür eine entsprechende Sonderflächenwidmung erforderlich ist. Das gegenständliche Gebäude ist sohin im Freiland nicht zulässig.

<link file:297>LVwG-2017/40/0320-13