Befangen kann immer nur eine als Amtswalter handelnde Person sein, nicht aber das von ihr unabhängige (abstrakte) Organ oder die Gemeinde als Gebietskörperschaft.
Bei gesamt fünf Gemeindevorstandsmitgliedern ist für drei Mitglieder kein Befangenheitsgrund ausgewiesen. Beschlussfähigkeit wäre damit gegeben gewesen. Es konnte damit die Zuständigkeit nicht ex lege auf den Gemeinderat übergehen. Durch die dennoch erfolgte Entscheidung nahm dieser eine ihm nicht zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch. Diese Unzuständigkeit musste jedenfalls ausgegriffen werden.