Ergibt sich aus einer gebotenen Gesamtbetrachtung, insbesondere aus dem Spruch der Entscheidung (hier: „Der Vize-Bürgermeister der Gemeinde XY als Baubehörde gemäß § 53 TBO 2011 entscheidet über den gegenständlichen Antrag“), dass eine Baubewilligung nicht dem Bürgermeister als zuständiger Behörde nach § 53 Abs 1 TBO 2011 sondern dem Vizebürgermeister und sohin keiner Behörde zuzurechnen ist, liegt absolute Nichtigkeit der Entscheidung vor. Eine dagegen erhobene Beschwerde erweist sich daher als unzulässig.