Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011

Vize-Bürgermeister erteilt Baubewilligung – absolute Nichtigkeit:

Ergibt sich aus einer gebotenen Gesamtbetrachtung, insbesondere aus dem Spruch der Entscheidung (hier: „Der Vize-Bürgermeister der Gemeinde XY als Baubehörde gemäß § 53 TBO 2011 entscheidet über den gegenständlichen Antrag“), dass eine Baubewilligung nicht dem Bürgermeister als zuständiger Behörde nach § 53 Abs 1 TBO 2011 sondern dem Vizebürgermeister und sohin keiner Behörde zuzurechnen ist, liegt absolute Nichtigkeit der Entscheidung vor. Eine dagegen erhobene Beschwerde erweist sich daher als unzulässig.

LVwG-2016/22/2811-1