Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011

Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die UVP-Pflicht zu prüfen:

 

 

 

 

 

Die jeweils erforderlichen Schwellenwerte werden weder durch das Vorhaben allein noch in einer Zusammenschau mit anderen Vorhaben (Kumulierung nach § 3 Abs 2 UVP-G 2000) erreicht und ist sohin für das gegenständliche Bauvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen. Ab wann ein räumlicher Zusammenhang zwischen mehreren Vorhaben gegeben ist, kann nur im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabentyps und des eingereichten Projektes beantwortet werden. Die Abgrenzung des „räumlichen Zusammenhangs“ erfolgt daher durch die Berechnung, wie weit die Auswirkungen des Vorhabens feststellbar sind, wobei jener Raum zu berücksichtigen ist, in dem durch das Vorhaben mehr als irrelevante Zusatzimmissionsbelastungen (NO2) verursacht werden.

LVwG-2014/22/1264-58