Die gegenständliche bauliche Anlage (Kapelle) in einem Flächenausmaß von 3 x 4 Metern kann weder in der optischen Dimensionierung noch in der bautechnische Ausgestaltung mit den in der genannten Bestimmung angeführten Bauwerke verglichen werden. Es kann daher überhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass kein Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 TBO 2011 zur Anwendung gelangt.